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Presseerklärung des HVA zur Änderung der Arzneimittelzuzahlungen zum 1. Januar 2004

Neuregelung der Zuzahlungen

(Frankfurt, 23. Oktober 2003) Durch das zum 1. Januar 2004 in Kraft tretende GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ergeben sich für Apothekenkunden viele Änderungen.
Bisher lagen die Zuzahlungsbeiträge für die sogenannten Packungsgrößen N1, N2 und N3 bei vier Euro, 4,50 Euro und fünf Euro. Ab 1. Januar ist für die Zuzahlung der Preis des Arzneimittels, welches der Arzt verordnet hat, ausschlaggebend. Der Eigenanteil des Versicherten beträgt generell zehn Prozent des Medikamentes, mindestens jedoch fünf Euro. Der Höchstbetrag ist allerdings auf zehn Euro begrenzt. Wie der Hessische Apothekerverband (HAV) mitteilt, wird die Zuzahlung jedoch keinesfalls höher als der Arzneimittelpreis sein.
Ebenso gilt diese Regelung auch für Hilfsmittel, die bisher zuzahlungsfrei waren. Lediglich für sogenannte „zum Verbrauch“ bestimmte Hilfsmittel, beispielsweise bei Stoma und Inkontinenz, gilt eine Zuzahlung von zehn Prozent des Preises, jedoch ist hier die monatliche Zuzahlung auf höchstens zehn Euro begrenzt.
Der HAV weist darauf hin, dass die Apotheken gesetzlich verpflichtet sind, diese Zuzahlungen von ihren Kunden einzuziehen und in voller Höhe an die Krankenkassen weiter zu geben. Diese Maßnahme soll dazu dienen, die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenkassen zu senken.
Zudem macht der HAV darauf aufmerksam, dass alle Befreiungsbescheide der Krankenkassen und Sozialämter mit dem 1. Januar 2004 ihre Gültigkeit verlieren! Demnach müssen alle Versicherten ab Januar Zuzahlungen leisten, auch wenn ein Befreiungsbescheid über das Jahr 2003 hinaus vorhanden ist. Lediglich Kinder und Jungendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von jeder Zuzahlung befreit.

Sollte allerdings die Summe der geleisteten Zuzahlungen die gesetzlich festgelegte Obergrenze von zwei Prozent des Jahreseinkommens (bei chronisch Kranken ein Prozent) übersteigen, so kann ein Befreiungsbescheid durch die Krankenkassen erfolgen. Der HAV rät den Versicherten alle erhaltenen Quittungen ab Januar 2004 zu sammeln und in jedem Falle gut aufzubewahren. Zudem sind ab Anfang November in allen Apotheken umfassende Informationsbroschüren erhältlich.
Die Krankenkassen sind verpflichtet ihre Mitglieder kostenlos zu beraten ob und wann ein Befreiungsbescheid ausgestellt werden kann, so der Hessische Apothekerverband.

 

 

 

 

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Last Update: Donnerstag, 22. November 2007